Erbrecht Elke Nicole Kestler

Der Erbfall

Im Idealfall hinterlässt ein Erblasser mit einem Testament oder einem Erbvertrag seinen letzten Willen. Dies erleichtert den Hinterbliebenen zwar einerseits die Aufteilung der Hinterlassenschaft, dennoch gibt es einige Rechte und Pflichten zu berücksichtigen. Allein der gesetzliche Pflichtteilsanspruch von Kindern, möglicherweise von Enkeln, Eltern oder Ehegatten des Erblassers führt oftmals zu Fragen der weiteren Vorgehensweise. 

Schwieriger ist die Situation, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Im Regelfall hinterlässt der Verstorbene mehrere Personen, die nach gesetzlicher Erbfolge berufen sind und Teil einer Erbengemeinschaft werden. Zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und damit zur Verteilung des Nachlasses untereinander ist die Zustimmung aller Miterben erforderlich, was in der Praxis oft zu Schwierigkeiten führt. 

In beiden Fällen kommt es nicht selten zu unangenehmen Streitigkeiten innerhalb der Familie. 

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Was ich gemeinsam mit Ihnen erreichen möchte:

  • Durchsetzung aller Rechte und Erfüllung aller Pflichten als Erbe
  • Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs als Enterbte
  • Geltendmachung eines Vermächtnisanspruchs
  • Außergerichtliche Einigung über die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses als Mitglied einer Erbengemeinschaft
  • Unterstützung im Nachlassverfahren, ins. bei Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
  • Unterstützung bei der Entscheidung zur Annahme oder Ausschaltung der Erbschaft

Verschiedene Situationen im Erbfall

Erben mehrere Personen, so entsteht eine Erbengemeinschaft. In dieser haben alle Miterben dieselben Rechte und Pflichten. Die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben erfolgt durch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Nachlass gemeinsam von allen Miterben verwaltet, wobei Beschlüsse grundsätzlich einstimmig zu treffen sind

Wir übernehmen für Sie die Verhandlung mit Ihren Miterben bei Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Ziel dabei ist eine außergerichtliche Einigung bei gleichzeitiger Sicherstellung, dass neben allen gesetzlichen Vorgaben auch der Wille des Erblassers und die Vorstellungen der Erben berücksichtigt werden.
Abkömmlingen (hierzu zählen Kinder und Enkelkinder), Eltern und Ehegatten des Erblassers stehen im Fall ihrer Enterbung ein Mindestanteil am Nachlass zu, nämlich der sogenannte Pflichtteil. Selbstverständlich ist es statthaft, diesen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auch gegen den oder die Erben geltend zu machen. Bei der Durchsetzung Ihrer Rechte, angefangen von der Auskunft, über die Wertermittlung des Nachlasses, bis hin zur Verhandlung über Zahlungsmodalitäten gibt es viele Details zu beachten. 

Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung entsteht, wenn der Erblasser selbst noch zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hatte. Gerade die im ländlichen Bereich häufig vorkommende Übergabe eines Hausgrundstücks oder eines landwirtschaftlichen Betriebes unter Vorbehalt von Rechten (wie z.B. Wohnrecht oder Nießbrauch), erfordert eine differenzierte Beurteilung der jeweiligen Rechtslage. Der Inhalt des Übergabevertrages ist daher im Hinblick auf die Pflichtteilsergänzung genau zu prüfen.
Zu unserer Tätigkeit gehört selbstverständlich auch die Vertretung gegenüber dem Nachlassgericht. Unabhängig davon, ob Sie als Erbe berufen sind oder als in der Erbfolge Übergangener gegen ein Testament vorgehen möchten, vertreten wir kompetent Ihre Interessen im Nachlassverfahren, ganz gleich, ob der Erblasser beim Abfassen seines Testaments nicht mehr testierfähig war oder es um die Auslegung eines oder gar des Verhältnis mehrerer Testamente zueinander geht.
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ihr massgeschneidertes vorsorge- und nachfolgepkonzept

Ist der Erbfall bereits eingetreten und sind Sie als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer betroffen?

Nicht selten gibt es bei privatschriftlich verfassten Testamenten verschiedene Auslegungsmöglichkeiten, über die Sie das Nachlassgericht nicht immer aufklärt. Oftmals ergeben sich einer fachlichen Überprüfung Alternativen, die Sie begünstigen. Darüber hinaus gibt es kurze Fristen, etwa bei der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft, zu beachten. Das Versäumnis einer solchen kann mitunter gravierende Folgen haben. Aber auch die Verjährung von Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen ist zu beachten. 

Wir beraten Sie über Ihre Rechte und Pflichten und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf. Nach Abwägung der Chancen entscheiden wir zusammen über die weitere Vorgehensweise. Gemeinsam setzen wir Ihren Anspruch bestmöglich durch.